Jugendgerichtshilfe

ist eine gesetzlich festgelegte Aufgabe der Jugendhilfe (§ 52 SGB VIII / § 38 JGG), die das Jugendamt auf Wunsch der Eltern oder anderer Sorgeberechtigter sowie junger Erwachsener dem Fachdienst der AWO Essen überträgt (§ 5 SGB VIII).

Jugendliche (14 – 17 Jahre) und junge Erwachsene (18 – 20 Jahre / Heranwachsende), die von der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, werden während des gesamten Strafverfahrens von der Jugendgerichtshilfe beraten und begleitet (§ 38 Abs. 2 JGG).

Dabei hält die Jugendgerichtshilfe eine neutrale Position ein: sie ist weder Verteidiger des/der Beschuldigten noch Interessenvertreter der Staatsanwaltschaft. Sie ist jedoch verfahrensberechtigt, d. h., sie hat das Recht, sich ins Verfahren einzuschalten (§ 50 JGG).

In Gesprächen mit Jugendlichen und Eltern bzw. mit jungen Erwachsenen werden alle sozialen und pädagogischen Aspekte über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen ergründet. Sie werden in einem Bericht an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft zusammengefasst und mit einem Vorschlag zur Maßnahme vorgetragen. Dem Jugendgericht wird dadurch ermöglicht, passende Erziehungs- und Strafmaßnahmen zu finden, die weitere Straffälligkeiten verhindern und junge Menschen zu einer vorteilhaften Entwicklung verhelfen sollen.