Häufig gestelle Fragen

Antworten

Was ist eine Diversion?

Eine Diversion ist ein Verfahren der Staatsanwaltschaft im Vorfeld einer möglichen Anklage zur Vermeidung des jugendgerichtlichen Verfahrens. Ihr Zweck ist die Förderung der Resozialisierung des Täters, der zum ersten Mal eine Straftat begangen hat und / oder durch Bagatellfälle aufgefallen ist und der geständig ist. Im Jugendstrafrecht finden sich Möglichkeiten, von der Strafverfolgung abzusehen (§ 45 JGG) oder ein Verfahren einzustellen (§ 47 JGG). Eine Verfahrenseinstellung kann ggf. nach Durchführung einer erzieherischen Maßnahme oder Auflage beschlossen werden. Das können sein

z. B.: Beratungsgespräche, Sozialstunden, Entschuldigungen, Geldbußen oder ähnlich.

Was ist der Unterscheid zwischen Jugendgericht und Jugendschöffengericht?

Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Heranwachsende) werden vor dem Jugendgericht oder dem Jugendschöffengericht verhandelt.

Im Gegensatz zum Jugendgericht, das nur mit einem Jugendstrafrichter besetzt ist, besteht das Jugendschöffengericht aus einem hauptamtlichen Jugendstrafrichter und zwei ehrenamtlichen Nebenrichtern, den Jugendschöffen. Letztere sind jeweils ein Mann und eine Frau. Das Jugendschöffengericht ist gem. § 40 JGG für alle Verfahren zuständig, in denen mit der Verhängung einer Jugendstrafe (Freiheitsstrafe von einem halben Jahr und mehr) zu rechnen ist. Es liegt in seiner Entscheidung, ob es auch zu anderen Maßnahmen findet und von einer Jugendstrafe letztlich absieht.

Die Verhandlungen sind alle nicht öffentlich, wenn sämtliche Angeklagte unter 18 Jahre alt sind.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Diese Frage kann nicht einfach beantwortet werden. Es hängt vom Einzelfall ab, ob ein Anwalt eingeschaltet werden sollte. Wir bitten, uns bei einer solchen Frage persönlich anzusprechen.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Jugendgericht beauftragter Rechtsanwalt, der den Angeklagten in seinem Verfahren vertreten soll. Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird und mit der Verhängung einer Jugendstrafe (Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) zu rechnen ist.

Wann bin ich vorbestraft?

Im Jugendstrafrecht ist jemand vorbestraft, wenn er zu einer Jugendstrafe von einem halben Jahr und mehr verurteilt worden ist und diese verbüßt hat. Dann erfolgt eine Eintragung ins Strafregister / Führungszeugnis.

Bei allen anderen Verurteilungen, auch Arreste bis zu vier Wochen Dauer, erfolgt lediglich eine Eintragung ins Erziehungsregister, zu dem die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Bundeswehr und das Jugendgericht, Zugang hat.

Was ist eine Einstellung des Jugendgerichtsverfahrens?

Die Einstellung eines Jugendgerichtsverfahrens basiert auf dem Hintergrund, dass die Schwere der Tat als eher gering angesehen wird und hier eine Ahndung durch ein Urteil, welches weitreichendere Konsequenzen hat (s. u.), entbehrlich macht.

Die Verfahrenseinstellung erfolgt häufig auch in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Arbeitsstunden, Geldbußen, etc.), wobei die konkrete Einstellung sodann erst nach Erbringung dieser Leistungen erfolgt.

Die Einstellung eines Verfahrens erfolgt auf Grund der Regelung im Jugendgerichtsgesetz und/oder der Strafprozessordnung. Eine Einstellung hat geringere Konsequenzen (z. B. kein Eintrag in das Bundeszentralregister, keine Mitteilung an die Ausländerbehörde, etcv.) in Bezug auf die weitere Entwicklung.