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Pflegesätze des Kurt-Schumacher-Zentrums in Überruhr
Pflegesätze des Otto-Hue-Hauses in Holsterhausen
Pflegesätze des Louise-Schroeder-Sozialzentrums in Katernberg
Pflegesätze des Gotthard-Daniels-Hauses in Rüttenscheid
Pflegesätze des Friedrich-Ebert-Zentrums in Altenessen
Pflegesätze des Marie-Juchacz-Hauses in Haarzopf
Von der Pflegekasse wird einkommensunabhängig monatlich eine Pauschale gezahlt. Die Leistungen der Pflegekasse betragen monatlich:
| Pflegestufe 1: | 1.023,- EUR |
| Pflegestufe 2: | 1.279,- EUR |
| Pflegestufe 3: | 1.510,- EUR |
| Pflegestufe 3 (Härtefall): | 1.825,- EUR |
Das Pflegewohngeld ist ein Zuschuß zu den Investitionskosten und wird vom Sozialhilfeträger anteilig oder ganz gezahlt, wenn das Einkommen und die Pflegeleistungen zur Heimkostendeckung nicht ausreichen und das Vermögen 10.000,00 EUR nicht überschreitet. Der Barbetrag (Taschengeld) wird dabei mitgerechnet.
Ein monatlicher Barbetrag muß dem Bewohner zur Verfügung stehen. Grundbarbetrag: 98,28 EUR.
Sind die Heimkosten durch die Pflegeleistungen, das Einkommen und das Pflegewohngeld abgedeckt, ist der Bewohner Selbstzahler.
Ist noch eine Differenz offen:
Vermögen muß bis zu einem Betrag von 2.600,- EUR für eine Einzelperson und 3.214,- EUR für ein Ehepaar zur Heimkostendeckung herangezogen werden.
Ist kein Vermögen (mehr) da, zahlt das Sozialamt die Restkosten zuzüglich des Barbetrages. Die Angehörigen müssen beim zuständigen Sozialamt (letzter Wohnort) einen Antrag stellen. Das Einkommen der leiblichen Kinder wird dazu geprüft, ob Zuschüsse geleistet werden können.
Der Sozialhilfeträger zahlt ab dem Tag der Kenntnisnahme.